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    § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen "Club Geselligkeit Humor Weißkirchen e. V.", hat seinen Sitz in Oberursel - Weißkirchen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

    2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweck

    1. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Clubs ist die Pflege der Geselligkeit, des Humors und des karnevalistischen Brauchtums.

    2. Die Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.

    3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral..

    § 3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Club Geselligkeit Humor Weißkirchen e.V., mit Sitz in Oberursel - Weißkirchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

    2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    3.Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

    5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

    § 4 Mitgliedschaft

    1. Mitglied kann jede Person werden, die durch ihre Unterschrift diese Satzung anerkennt und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

    Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

    2. Die Mitgliedschaft endet:

    a) durch Austritt, der nur schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;

    b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände dann nicht innerhalb von 3 Monaten bezahlt hat;

    c) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte;

    d) durch Tod;

    c) durch Ausschluss bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. Schädigung des Zweckes bzw. Ansehen des Clubs.

    4. Den Ausschluss eines Mitglieds verfügt der Vorstand. Gegen diesen ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann endgültig entscheidet.

    5. Als stimmberechtigtes Mitglied gilt, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

    6. Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

    § 5 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung

    b) der Vorstand

    § 6 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten 4 Monate statt.

    3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen.

    4. der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

    5. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    6. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu stellen.

    7. Über die Verhandlung hat der 1. - im Verhinderungsfall der 2. Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom protokollführenden Schriftführer zu unterschreiben ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

    8. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziff. 9, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

    9. Satzungsänderungen könne nur mit einer 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienen Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss aus der Tagesordnung auf der Einladung zur Mitgliederversammlung klar erkenntlich sein und darf nicht als Antrag erts während der Mitgliederversammlung gestellt werden.

    10. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag des Vorstandes oder von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder.

    11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie ordentlichen.

    § 7 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus:

    dem 1. Vorsitzenden
    dem 2. Vorsitzenden
    dem 1. Schriftführer
    dem 2. Schriftführer
    dem 1. Kassierer
    dem 2. Kassierer
    den Beisitzern

    2. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

    3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

    4. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

    5. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

    6. Über die Verhandlung hat der 1. - im Verhinderungsfall der 2. - Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom protokollführenden Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.

    7. Der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der erste Schriftführer und der erste Kassierer. Hiervon sind zwei, worunter sich der 1. oder 2. Vorsitzende befinden muss, gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

    8. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in ordentlichen Mitgliederversammlungen in 2jährigem Wechsel wie folgt:

    gerade Jahreszahl ungerade Jahreszahl
    1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
    1. Kassierer 2. Kassierer
    1. Schriftführer 2. Schriftführer
    2 Beisitzer 4 Beisitzer

    9. Bei Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbstständig ergänzen.

    § 8 Die Jugendversammlung

    1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder der Vereins bis zu 25 Jahren.

    2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden.

    3. Die Jugendversammlung wird durch den Jugendleiter, einberufen und geleitet.

    4. Die Jugendversammlung wählt den Jugendleiter, welcher von der Mitgliederversammlung als Beisitzer im Vorstand bestätigt werden muss.

    5. Eine Jugendversammlung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

    § 9 Beiträge

    1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

    § 10 Ordnungen

    1. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung des Vereins mit absoluter Mehrheit beschließen und verändern.

    2. Die unter 1. aufgeführte Ordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

    § 11 Haftung

    1. Der Verein haftet Dritten gegenüber insgesamt nur bis zur Höhe seines Vereinsvermögens.

    Eine Haftung durch die Mitglieder in Vereinsangelegenheiten ist ausgeschlossen. Im übrigen richtet sich die Haftung nach § 31 BGB.

    § 12 Auflösungsbestimmung

    1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

    2. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, welcher karitativen Organisation das Vereinsvermögen zufallen soll.

    § 13 Satzung

    1. Die von der Mitgliederversammlung am 13.10.1978 beschlossenen Satzung ist vom Amtsgericht Bad Homburg am 28.12.1978 genehmigt worden.

    2. Die durch die Einführung eines 2. Schriftführers notwendig gewordene Änderung der Satzung im § 6 Abs. 7 und im § 7 Abs.1, 6, 7 und 8 wurde von der Mitgliederversammlung am 26.03.1983 beschlossen und vom Amtsgericht Bad Homburg in der vorliegenden Form am 28.06.1983 genehmigt.

    3. Formelle Satzungsänderungen wegen einer Beanstandung durch das Registergericht können vom Vorstand im Namen der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.



    Der Vorstand